Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16
Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774), in Kraft getreten am 13.09.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu § 16 UrhG

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Querverweise

Auf § 16 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 15 (Allgemeines)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)

Redaktionelle Querverweise zu § 16 UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Ergänzende Schutzbestimmungen
          § 96 (Verwertungsverbot)
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