Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)   

§ 17
Verbreitungsrecht

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

Rechtsprechung zu § 17 UrhG

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Literatur im Internet zu § 17 UrhG

Querverweise

Auf § 17 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 15 (Allgemeines)
          Sonstige Rechte des Urhebers
            § 27 (Vergütung für Vermietung und Verleihen)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des Datenbankherstellers
          § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137e (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 32 (Angemessene Vergütung)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69c Nr. 3 (Zustimmungsbedürftige Handlungen)
          § 69c Nr. 3 (Zustimmungsbedürftige Handlungen) (zu § 17 II)
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