Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
| 1. | von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder | |
| 2. | im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden. |
Rechtsprechung zu § 17 UrhG
- 48 Entscheidungen zu § 17 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 17 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 17 UrhG
- Verbreitungsrecht, § 17 UrhG und Linking und Framing von Dr. Stephan Ott (Gesetzeskommentar)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137e (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG)
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