Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)   
§ 18
Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Literatur im Internet zu § 18 UrhG

Querverweise

Auf § 18 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 15 (Allgemeines)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)

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