(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
| 1. | Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; | |
| 2. | Werke der Musik; | |
| 3. | pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; | |
| 4. | Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; | |
| 5. | Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; | |
| 6. | Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; | |
| 7. | Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. |
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Rechtsprechung zu § 2 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 70 Entscheidungen zu § 2 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 30 Urteilsbesprechungen zu § 2 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 2 UrhG
- Die Gemeinfreiheit von DIN-Normen, dargestellt am Beispiel der DIN V 4108-6
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
In dem Beitrag wird die urheberrechtliche Stellung von DIN-Normen am Beispiel der DIN V 4108-6, die im Bereich des Wohnungsbaus von besonderer Bedeutung ist, untersucht. Dabei werden die Schutzfähigkeit dieser DIN-Vornorm und das Übergangsrecht zu § 5 Abs. 3 S. 1 UrhG eingehend erläutert. Das Ergebnis der Untersuchung besteht darin, dass die DIN V 4108-6 auch nach dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift weiterhin als gemeinfrei anzusehen ist.
über delegibus.com - Die Gemeinfreiheit von DIN-Normen seit dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 UrhG
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Gegenstand des Aufsatzes ist die Gemeinfreiheit von DIN-Normen, wie sie sich seit dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 UrhG darstellt. Im Rahmen dreier Begründungsstränge, die mit unterschiedlichem Risiko behaftet sind, wird nachgewiesen, dass die Vorschrift im Wesentlichen leer läuft. Bei der rechtlichen Betrachtung wird, was bisher versäumt wurde, auch das einschlägige Gemeinschaftsrecht berücksichtigt. Im Bereich derjenigen DIN-Normen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, ist im Ergebnis in der Regel Gemeinfreiheit gegeben.
über delegibus.com - Berechnung der urheberrechtlichen Schutzfrist für Fotos von RA Dr. Jürgen Weinknecht (Praxishinweise)
über www.ojr.de
- Werk oder nicht Werk – das ist die Frage von Matthias Spielkamp
Wann genießen Grafiken und Illustrationen urheberrechtlichen Schutz?
über www.irights.info - § 2 UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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