Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Vorschrift neugefaßt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 08.05.1998 (BGBl. I S. 902), in Kraft getreten am 01.09.1998 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.1998Viertes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes08.05.1998BGBl. I S. 902

Rechtsprechung zu § 20 UrhG

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Querverweise

Auf § 20 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 15 (Allgemeines)
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Gesetzlich erlaubte Nutzungen
            § 48 (Öffentliche Reden)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)

Redaktionelle Querverweise zu § 20 UrhG:

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