Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
Rechtsprechung zu § 20b UrhG
26 Entscheidungen zu § 20b UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97
Kabelweitersendung
- LG Köln, 02.08.2006 - 28 O 3/06
Auch für die negative Feststellungsklage gilt der fliegende Gerichtsstand
- LG Potsdam, 15.01.2007 - 2 O 437/06
Unterlassungsanspruch bei Kabelweitersendung: Weiterleitung von Rundfunk- und ...
- LG Hamburg, 08.04.2009 - 308 O 660/08
Streaming von Fernsehsignalen als IPTV
- OLG Dresden, 28.01.2003 - 14 U 1990/01
Schiedsstellenverfahren; Kontrahierungszwang; Kabelweitersendung
- OLG Dresden, 29.10.2002 - 14 U 2179/01
Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens in einem Streit zwischen Sende- und ...
- OLG München, 21.12.2000 - 6 AR 6/00
Gesamtvertrag zwischen der GEMA und der GVL zur Vergütung für die ...
- LG Köln, 23.12.2009 - 28 O (Kart) 479/08
- KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09
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Querverweise
- UrhG
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 78 (Öffentliche Wiedergabe)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 (Sendeunternehmen)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137h (Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 13c (Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff (Erlaubnispflicht) (zu § 20b I 1, II 2)
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