Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)   

§ 24
Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

Rechtsprechung zu § 24 UrhG

190 Entscheidungen zu § 24 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 24 UrhG

Querverweise

Auf § 24 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
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