Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Rechtsprechung zu § 24 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 24 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 24 UrhG
- Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht
von Bettina Pohl (Dissertation, PDF-Format)
- § 24 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Bedeutung der freien Benutzung; Abgrenzung zur Bearbeitung; Freie Benutzung und Parodie
- § 24 UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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