Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27) |
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
Rechtsprechung zu § 25 UrhG
4 Entscheidungen zu § 25 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG München, 02.05.2012 - 15 U 1624/11
Rechtsanwaltsvertrag: Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten vor Beendigung ...
- LG Hamburg, 30.06.2006 - 332 O 275/05
Urheberpersönlichkeitsrecht: Auskunftspflicht des Galeristen über den Namen der ...
- OLG Frankfurt, 03.11.2003 - 16 U 31/03
Schadenersatz bei Verlust von Kommissionsgut: Nichtberücksichtigung einer ...
- BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
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