Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27)   

§ 25
Zugang zu Werkstücken

(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.

(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.

Rechtsprechung zu § 25 UrhG

4 Entscheidungen zu § 25 UrhG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 25 UrhG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht