Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers (§§ 25 - 27) |
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.
(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:
| 1. | 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50 000 Euro, | |
| 2. | 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50 000,01 bis 200 000 Euro, | |
| 3. | 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200 000,01 bis 350 000 Euro, | |
| 4. | 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350 000,01 bis 500 000 Euro, | |
| 5. | 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500 000 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro.
(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 26 UrhG
26 Entscheidungen zu § 26 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
Sammlung Ahlers
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09
Urheberrecht - Auskunft über die Weiterveräußerung von Originalwerken der Kunst
- OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 11 U 63/03
Folgerechtsauskunftsanspruch bei Veräußerung eines Werkes der bildenden Kunst: ...
- OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 11 U 63/03
Auskunftspflicht des Kunstvermittlers nach § 26 UrhG
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09
- BGH, 13.11.2003 - I ZR 187/01
Urheberrecht - Kontrollbesuch einer Verwertungsgesellschaft
- BGH, 23.06.1978 - I ZR 112/77
Urheberrechtliches Folgerecht für Angehörige eines RBÜ-Verbandsstaates
- BGH, 16.06.1994 - I ZR 24/92
"Folgerecht bei Auslandsbezug"; Voraussetzungen des Folgerechtsanspruchs des ...
- BGH, 21.01.1982 - I ZR 182/79
- BGH, 07.06.1971 - I ZR 32/70
Begriff des Veräußerers
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Literatur im Internet zu § 26 UrhG
- Wem nützt das eigentlich? Die Neuregelung des Folgerechts von RA Florian Mercker, München; RA Gabor Mues, München
- Folgerecht in der EU - Harmonisierungsprozess, aktueller Stand und Tendenzen von RA'in Dr. Astrid Müller-Katzenburg, LL.M. (Aufsatz)
- § 26 UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Folgerecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts
- § 54f (Auskunftspflicht)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeines
- § 112 (Allgemeines) (zu § 26 II 2)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff (Erlaubnispflicht) (zu § 26 VI)