Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30) |
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 28 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 28 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 28 UrhG
Querverweise
Auf § 28 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Urheberrecht
- Dauer des Urheberrechts
- § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
- § 117 (Testamentsvollstrecker)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)
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