Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 28
Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 28 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 28 UrhG

Querverweise

Auf § 28 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
            § 117 (Testamentsvollstrecker)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 UrhG:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 28 UrhG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht