Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30) |
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Rechtsprechung zu § 29 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 29 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 29 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 29 UrhG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 29 UrhG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (10)
Eigene Frage stellen