Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30)   
§ 29
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht

(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

Rechtsprechung zu § 29 UrhG

35 Entscheidungen zu § 29 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt
11.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht

Literatur im Internet zu § 29 UrhG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht