Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
Rechtsprechung zu § 3 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 3 UrhG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 3 UrhG
- § 3 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Systematik, Begriff und Abgrenzung, Bearbeiterurheberrecht, Musikwerke
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