Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§ 28 - 30)   
§ 30
Rechtsnachfolger des Urhebers

Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 30 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 30 UrhG

Querverweise

Auf § 30 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 42 (Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung)
        Schranken des Urheberrechts
          § 62 (Änderungsverbot)
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
            § 115 (Urheberrecht)
            § 116 (Originale von Werken)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 30 UrhG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht