Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Rechtsprechung zu § 31 UrhG
- 31 Entscheidungen zu § 31 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 31 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 31 UrhG
- Der Arbeitnehmerurheber im System des § 43 UrhG
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht wird in Rechtsprechung und Literatur als wenig bis überhaupt nicht entwickelt bezeichnet. Begründet wird das damit, dass dieses Rechtsgebiet im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Erfinderrecht nicht in einem eigenen Gesetz, sondern nur in einer einzigen Vorschrift geregelt werde. In diesem Aufsatz werden die Grundlagen dafür bereitet, mittels eines von § 43 UrhG ausgehenden, fein austarierten Systems einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmerurheber und Arbeitgeber herbeizuführen.
über delegibus.com - Das Schicksal urheberrechtlicher Lizenzen in der Insolvenz des
Lizenzgebers – Auswirkungen des § 103 InsO (DZWIR 2005, 7)
von Prof. Dr. Stefan Smid; Solveig Lieder (Aufsatz, PDF-Format)
- § 31 UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
- § 29 (Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 (Verwertungsrechte)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 (Sendeunternehmen)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137 (Übertragung von Rechten)
- UrhG
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Schlussbestimmungen
- § 137l (Übergangsregelung für neue Nutzungsarten)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- § 12 II Nr. 7 c) (zu §§ 31 ff)
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