Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   

§ 31
Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Rechtsprechung zu § 31 UrhG

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Literatur im Internet zu § 31 UrhG

Querverweise

Auf § 31 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
            § 29 (Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
          § 81 (Schutz des Veranstalters)
        Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 85 (Verwertungsrechte)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 (Sendeunternehmen)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 94 (Schutz des Filmherstellers)
     
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
            § 113 (Urheberrecht)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
            § 115 (Urheberrecht)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137 (Übertragung von Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 UrhG:
    UrhG
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137l (Übergangsregelung für neue Nutzungsarten)
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