Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
Rechtsprechung zu § 32a UrhG
- 3 Entscheidungen zu § 32a UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 32a UrhG
- Erkenntnisse zur angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG
von RA Dr. Thomas Fuchs (Rechtsprechungsanmerkung, PDF-Format)
Das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 2005 ist eine der ersten Stellungnahmen der Judikatur zu dem Anspruch auf angemessene Vergütung des Urhebers nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. In der Anmerkung werden die überwiegend erfreulichen Ausführungen des Gerichts eingeordnet und mit Blick auf ihre über den Fall hinausreichende Bedeutung näher erläutert.
über delegibus.com - Der Arbeitnehmerurheber im System des § 43 UrhG
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht wird in Rechtsprechung und Literatur als wenig bis überhaupt nicht entwickelt bezeichnet. Begründet wird das damit, dass dieses Rechtsgebiet im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Erfinderrecht nicht in einem eigenen Gesetz, sondern nur in einer einzigen Vorschrift geregelt werde. In diesem Aufsatz werden die Grundlagen dafür bereitet, mittels eines von § 43 UrhG ausgehenden, fein austarierten Systems einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmerurheber und Arbeitgeber herbeizuführen.
über delegibus.com - Erkenntnisse zur weiteren Beteiligung nach § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG
von RA Dr. Thomas Fuchs (Rechtsprechungsanmerkung, PDF-Format)
Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. April 2005 ist eine der ersten Stellungnahmen der Judikatur zu dem Anspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG. Im Mittelpunkt stehen die Begriffe "Erträge und Vorteile" sowie "Gegenleistung". In der Anmerkung wird die Entscheidung mit der in der Literatur geführten Diskussion abgeglichen.
über delegibus.com - Die weitere Beteiligung des Urhebers
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz zeigt die Struktur der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen, dem Ausgleich mangelnder Vertragsparität zwischen Urheber und Verwerter dienenden Ansprüche auf weitere Beteiligung und weitere Beteiligung im Durchgriff nach § 32a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG auf.
über delegibus.com - Die angemessene Vergütung des Urhebers
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz verdeutlicht die Struktur der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen, dem Ausgleich mangelnder Vertragsparität zwischen Urheber und Verwerter dienenden Ansprüche auf angemessene Vergütung und Vertragsänderung nach § 32 Abs. 1 S. 2, S. 3 UrhG.
über delegibus.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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