Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) 1Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. 2Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. 3Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.
(1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen.
(2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit
1. | der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder | |
2. | die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. |
(3) 1Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. 2Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.03.2017 | Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern | 20.12.2016 |
anspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36cIndividual-
vertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36dUnterlassungs-
anspruch bei Nichterteilung von Auskünften § 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten § 38Beiträge zu Sammlungen § 39Änderungen des Werkes § 40Verträge über künftige Werke § 40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung § 41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung § 42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern § 43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen § 44Veräußerung des Originals des Werkes
Rechtsprechung zu § 32d UrhG
4 Entscheidungen zu § 32d UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20
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Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17
Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'
- LG Köln, 18.11.2021 - 14 O 55/19
Querverweise
Auf § 32d UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69a (Gegenstand des Schutzes)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 79 (Nutzungsrechte)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 133 (Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790)