Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 34
Übertragung von Nutzungsrechten

(1) 1Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. 2Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) 1Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. 2Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungs­rechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. 3Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungs­rechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungs­rechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungs­rechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) 1Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. 2Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungs­rechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 (BGBl. I S. 1155), in Kraft getreten am 01.07.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2002Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern22.03.2002BGBl. I S. 1155

Rechtsprechung zu § 34 UrhG

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Querverweise

Auf § 34 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 35 (Einräumung weiterer Nutzungsrechte)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 90 (Einschränkung der Rechte)

Redaktionelle Querverweise zu § 34 UrhG:

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