Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
§ 35
Einräumung weiterer Nutzungsrechte

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 35 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 35 UrhG

Querverweise

Auf § 35 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 31 (Einräumung von Nutzungsrechten)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 90 (Einschränkung der Rechte)

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