Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.
Rechtsprechung zu § 39 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 39 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Urteilsbesprechungen zu § 39 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 39 UrhG
- § 39 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Allgemeines, Systematik, Änderungen als Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen mit dem Urheber, Änderungen, Rechtsfolgen
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Querverweise
Auf § 39 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
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