Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   

§ 39
Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.

Rechtsprechung zu § 39 UrhG

77 Entscheidungen zu § 39 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 39 UrhG

Querverweise

Auf § 39 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
            § 29 (Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht)
        Schranken des Urheberrechts
          § 62 (Änderungsverbot)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
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