Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6)   

§ 4
Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Rechtsprechung zu § 4 UrhG

89 Entscheidungen zu § 4 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 4 UrhG

Querverweise

Auf § 4 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 34 (Übertragung von Nutzungsrechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts
          § 55a (Benutzung eines Datenbankwerkes)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des Datenbankherstellers
          §§ 87a ff (Begriffsbestimmungen)
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