Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeliefert sind.
Rechtsprechung zu § 40 UrhG
- 3 Entscheidungen zu § 40 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 40 UrhG
- Der Arbeitnehmerurheber im System des § 43 UrhG
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht wird in Rechtsprechung und Literatur als wenig bis überhaupt nicht entwickelt bezeichnet. Begründet wird das damit, dass dieses Rechtsgebiet im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Erfinderrecht nicht in einem eigenen Gesetz, sondern nur in einer einzigen Vorschrift geregelt werde. In diesem Aufsatz werden die Grundlagen dafür bereitet, mittels eines von § 43 UrhG ausgehenden, fein austarierten Systems einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmerurheber und Arbeitgeber herbeizuführen.
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Querverweise
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