Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 43
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Rechtsprechung zu § 43 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 43 UrhG

Querverweise

Auf § 43 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 132 (Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Urheberpersönlichkeitsrecht
            § 13 (Anerkennung der Urheberschaft)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69b (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen)

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