Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Rechtsprechung zu § 44 UrhG
15 Entscheidungen zu § 44 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 7 V 7182/11
- LG München I, 26.07.1995 - 21 O 18884/93
- BFH, 21.10.2009 - V R 8/08
Umsätze als Trauerredner: Keine Umsatzsteuerermäßigung wegen ...
- OLG Köln, 26.09.2008 - 6 U 111/08
Gehilfenhaftung für Urheberrechtsverletzung
- OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unautorisierter ...
- AG Essen, 31.10.1988 - 12 C 562/88
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden
- BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73
Schulerweiterung
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden
- LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
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