Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
| 1. | eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder | |
| 2. | eine rechtmäßige Nutzung |
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Rechtsprechung zu § 44a UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 44a UrhG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 44a UrhG
- Die Zulässigkeit sog. Deep-Links - Eine Anmerkung zur Paperboy-Entscheidung des BGH von RA Thomas Stadler (Rechtsprechungsanmerkung)
JurPC Web-Dok. 283/2003, Abs. 1 - 30
über www.jurpc.de - § 44a UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 44a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 44a UrhG:
- UrhG
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 83 (Schranken der Verwertungsrechte) (zu §§ 44a ff)
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 IV (Verwertungsrechte) (zu §§ 44a ff)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 IV (Sendeunternehmen) (zu §§ 44a ff)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 IV (Schutz des Filmherstellers) (zu §§ 44a ff)
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