Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)   
§ 44a
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Rechtsprechung zu § 44a UrhG

36 Entscheidungen zu § 44a UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 44a UrhG

Querverweise

Auf § 44a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
Redaktionelle Querverweise zu § 44a UrhG:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 83 (Schranken der Verwertungsrechte) (zu §§ 44a ff)
        Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 85 IV (Verwertungsrechte) (zu §§ 44a ff)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 IV (Sendeunternehmen) (zu §§ 44a ff)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 94 IV (Schutz des Filmherstellers) (zu §§ 44a ff)

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