Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
Rechtsprechung zu § 45 UrhG
40 Entscheidungen zu § 45 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 20.04.1999 - 11 U 38/98
Vorlage unveröffentlichter Werke in einem Gerichtsverfahren
- LG Düsseldorf, 23.01.2007 - 4a O 521/05
- BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00
Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler
- BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98
Germania 3
- BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97
Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit
- BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99
Urheberrecht - Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag" geschützt?
- KG, 27.11.2007 - 5 U 63/07
Günter-Grass-Briefe
- BGH, 16.01.1997 - I ZR 9/95
CB-infobank I
- BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00
Elektronischer Pressespiegel
- OLG Hamburg, 06.04.2000 - 3 U 211/99
Verletzung des Urheberrechts durch Verwendung von Artikeln aus Zeitungen in einem ...
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