Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Zulässig ist
| 1. | die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, | |
| 2. | die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind. |
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.
Rechtsprechung zu § 48 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 48 UrhG
- Verwendung von Medien im Unterricht und Urheberrecht von RA'in Regine Filler
Übersicht über die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von Medien im Unterricht
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Querverweise
Auf § 48 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts
- § 63 (Quellenangabe)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
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