Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)   
   Unterabschnitt 1 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 53a)   
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Textdarstellung

  

§ 52
Öffentliche Wiedergabe

(1) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. 2Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 3Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. 4Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) 1Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. 2Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346), in Kraft getreten am 01.03.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG)01.09.2017BGBl. I S. 3346
13.09.2003Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft10.09.2003BGBl. I S. 1774

Rechtsprechung zu § 52 UrhG

73 Entscheidungen zu § 52 UrhG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 52 UrhG

25.01.1989Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes)BGBl. I S. 187
16.02.1979Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)BGBl. I S. 264

Querverweise

Auf § 52 UrhG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 52 UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Verwertungsrechte
            § 19 (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 78 (Öffentliche Wiedergabe) (zu § 52 III)
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