Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Zulässig ist,
| 1. | veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder | |
| 2. | veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung |
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Hinweis der Redaktion:§ 52a sollte ursprünglich bis zum 31.12.2006 anwendbar sein; die Geltungsdauer der Bestimmung ist zunächst bis zum 31.12.2008 und später erneut bis zum 31.12.2012 verlängert worden (§ 137k UrhG).
Rechtsprechung zu § 52a UrhG
- Entscheidung zu § 52a UrhG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 52a UrhG
- Verwendung von Medien im Unterricht und Urheberrecht von RA'in Regine Filler
Übersicht über die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von Medien im Unterricht
über www.justlaw.de - Kleine Werke? — Zur Reichweite von § 52a UrhG
von Prof. Dr. Thomas Hoeren
ZUM 5/2011, S. 369 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts
- § 63 (Quellenangabe)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137k (Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff (Erlaubnispflicht) (zu § 52a IV 2)
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