Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)   
§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 52b UrhG

7 Entscheidungen zu § 52b UrhG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 52b UrhG

Querverweise

Auf § 52b UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
Redaktionelle Querverweise zu § 52b UrhG:

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