Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 52b UrhG
7 Entscheidungen zu § 52b UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 11 U 40/09
Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 6 O 172/09
Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG
- LG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 6 O 172/09
- LG Frankfurt/Main, 16.03.2011 - 6 O 378/10
Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.10.2011 - I ZR 69/11
Verfahrensrecht - Sprungrevision in Urheberrechtsstreit (e-books)
- BGH, 19.10.2011 - I ZR 69/11
- OLG Düsseldorf, 19.05.2009 - 20 U 37/09
Schadensersatzansprüche des Herausgebers einer Fachzeitschrift gegen den Verlag ...
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
Urheberrecht und Bildung
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
Klage eines Verlages gegen eine Universität; Zugänglichmachen eines Buches über ...
- LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
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Querverweise
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff (Erlaubnispflicht) (zu § 52b S. 4)
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