Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 53a UrhG
6 Entscheidungen zu § 53a UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11
Urheberrecht und Bildung
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
Klage eines Verlages gegen eine Universität; Zugänglichmachen eines Buches über ...
- LG Stuttgart, 27.09.2011 - 17 O 671/10
- LG Frankfurt/Main, 16.03.2011 - 6 O 378/10
Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
- LG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 6 O 172/09
Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 11 U 40/09
Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - 11 U 40/09
- LG München I, 15.12.2005 - 7 O 11479/04
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Querverweise
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 1 ff (Erlaubnispflicht) (zu § 53a II 2)
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