Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)   
§ 54
Vergütungspflicht

(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Rechtsprechung zu § 54 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 UrhG

Querverweise

Auf § 54 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts
          § 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
          § 54d (Hinweispflicht)
          § 54f (Auskunftspflicht)
          § 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 (Sendeunternehmen)
    Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
      Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
        § 13c (Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung)
        § 14 (Schiedsstelle)
     
      Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
        § 17a (Freiwillige Schlichtung)

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