Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
Rechtsprechung zu § 54a UrhG
67 Entscheidungen zu § 54a UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05
Drucker und Plotter
- BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06
PC
- BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
"Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des ...
- BGH, 17.07.2008 - I ZR 206/05
Kopierstationen
- OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05
Urheberrrecht - PCs sind vergütungspflichtige Geräte
- BGH, 29.10.2009 - I ZR 168/06
Scannertarif
- BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08
Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Drucker und Plotter auf ...
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11
Drucker und Plotter II
- BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10
Urheberrecht - EuGH-Vorlage: Drucker als Vervielfältigungsgerät?
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Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts
- § 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)