Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
Rechtsprechung zu § 54c UrhG
12 Entscheidungen zu § 54c UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche ...
- LG Düsseldorf, 20.09.2011 - 12 O 8/06
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2008 - I ZR 62/06
Kopierläden II
- BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
Verfassungsmäßigkeit des Kontroll- und Betretungsrechts des Urhebers
- LG Stuttgart, 19.06.2001 - 17 O 519/00
Vergütungspflicht für CD-Brenner
- LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
- BVerfG, 16.11.2007 - 1 BvR 2818/07
Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch die ...
- OLG München, 03.02.2009 - 31 AR 26/09
Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Vergütungsansprüche 54 UrhG in Übergangsfällen">...
- OLG Köln, 04.10.1996 - 6 U 125/95
Telefax-Geräte, Urheberrechtsangabe
- OLG Zweibrücken, 15.11.1996 - 2 U 14/96
Vergütungspflicht für Faxgeräte
Literatur im Internet zu § 54c UrhG
Querverweise
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