Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 54d UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 54d UrhG
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Querverweise
Auf § 54d UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 27 (Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft)
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