Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 54f UrhG
12 Entscheidungen zu § 54f UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.10.2009 - I ZR 168/06
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Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 14.11.2006 - 2 W 25/06
Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen unbefugter Verwendung ...
- OLG Köln, 01.10.2011 - 19 SchH 7/11
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- LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2008 - I ZR 62/06
Kopierläden II
- BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08
Verfassungsmäßigkeit des Kontroll- und Betretungsrechts des Urhebers
Gesetzesmaterialien zu § 54f UrhG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
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