Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 54g
Kontrollbesuch

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

Rechtsprechung zu § 54g UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54g UrhG

Querverweise

Auf § 54g UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts
          § 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
     
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz bestimmter Ausgaben
          § 71 (Nachgelassene Werke)

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