Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Rechtsprechung zu § 59 UrhG
38 Entscheidungen zu § 59 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99
Architekten & Ingenieure - Wiener Hundertwasserhaus: Fotografische Verbreitung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
Architekten & Ingenieure - Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes
- BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00
- LG Frankenthal, 09.11.2004 - 6 O 209/04
- BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99
Urheberrecht - Kunstprojekt "Verhüllter Reichstag" geschützt?
- BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87
Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus
- BGH, 20.09.1974 - I ZR 99/73
Schloß Tegel
- BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97
Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit
- LG Potsdam, 21.11.2008 - 1 O 161/08
Schloss-Fotos I
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10
Beeinträchtigung von Grundstücken durch Veröffentlichung von Fotos
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09
Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10
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