(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Rechtsprechung zu § 6 UrhG
42 Entscheidungen zu § 6 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.01.2009 - I ZR 19/07
Motezuma
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.01.2007 - 20 U 112/06
Motezuma II
- OLG Düsseldorf, 16.01.2007 - 20 U 112/06
- OLG Düsseldorf, 16.08.2005 - 20 U 123/05
Motezuma
- LG München I, 16.12.2005 - 21 O 17324/05
Verwertung von im Jahre 1924 von Rudolf Steiner gehaltenen Vorträgen
- OLG Frankfurt, 04.03.1993 - 6 U 197/91
Urheberrechtlicher Schutz von Möbeln; Begriff des Erscheinens; Urheberrechtlicher ...
- BGH, 25.11.2004 - I ZR 145/02
Götterdämmerung
- OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 37/12
Zum Umfang der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG
- OLG Hamm, 08.09.2011 - 22 U 20/11
Architekten und Ingenieure - Reichweite der Urhebervermutung bei Baukunstwerken
- OLG Hamm, 07.06.2011 - 4 U 208/10
Ansprüche einer Zahnärztin wegen Verletzung des Urheberrechts an im Rahmen einer ...
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Literatur im Internet zu § 6 UrhG
- § 6 UrhG von Ringo Krause (Gesetzeskommentar)
Systematik, Veröffentlichung (Öffentlichkeitsbegriff, öffentliche Zugänglichkeit, Zustimmung des Berechtigten), Erscheinen
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