Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 3 - Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 55 - 60) |
(1) 1Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. 2Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.09.2003 | Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft | 10.09.2003 |
Rechtsprechung zu § 60 UrhG
33 Entscheidungen zu § 60 UrhG in unserer Datenbank:
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Verwendung eines Bildes eines bekannten Fotomodells auf der Homepage eines ...
- BGH, 19.01.2017 - I ZR 242/15
East Side Gallery - Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an ...
- OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 247/21
Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt
- BGH, 19.03.2014 - I ZR 35/13
Privatkopieschranke auch bei noch nicht veröffentlichten Werken - Porträtkunst
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 3 O 416/11
Verletzung von Urheberrechten durch die Vervielfältigung von Fotoaufnahmen, ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 37/12
Zum Umfang der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG
- LG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 3 O 416/11
- FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 64/16
- OLG Köln, 19.12.2003 - 6 U 91/03
Passfotos im Internet
- BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15
AIDA-Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste ...
- LG Köln, 09.04.2008 - 28 O 690/07
Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Internetplattform
§ 60 UrhG in Nachschlagewerken
- § 60 UrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bildnis (Recht)
Querverweise
Auf § 60 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 62 (Änderungsverbot)