Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a) |
Unterabschnitt 4 - Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§§ 60a - 60h) |
(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
(2) 1Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. 2Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie
3Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner
(4) 1Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:
1. | einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie | |
2. | einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. |
2Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.
(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 | |
01.03.2018 | Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) | 01.09.2017 |
einrichtungen § 60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
Rechtsprechung zu § 60d UrhG
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Querverweise
Auf § 60d UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Inhalt des Urheberrechts
- Verwertungsrechte
- § 23 (Bearbeitungen und Umgestaltungen)
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
- § 54 (Vergütungspflicht)
§ 54a (Vergütungshöhe)
§ 54b (Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs)
§ 54c (Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten)
§ 54d (Hinweispflicht)
§ 54e (Meldepflicht)
§ 54f (Auskunftspflicht)
§ 54g (Kontrollbesuch)
§ 54h (Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen)
- Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
- § 61d (Nicht verfügbare Werke)
- Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- § 63 (Quellenangabe)
- Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
- § 69d (Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87c (Schranken des Rechts des Datenbankherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Ergänzende Schutzbestimmungen
- § 95b (Durchsetzung von Schrankenbestimmungen)