Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a) |
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
Rechtsprechung zu § 63a UrhG
6 Entscheidungen zu § 63a UrhG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08
"Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des ...
- KG, 07.05.2010 - 5 U 116/07
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06
- LG Düsseldorf, 20.09.2011 - 12 O 8/06
- OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05
Urheberrrecht - PCs sind vergütungspflichtige Geräte
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Literatur im Internet zu § 63a UrhG
- Die Auswirkungen des § 63a UrhG auf die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften
von Prof. Dr. Thomas Dreier
Gutachten im Auftrag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, e.V. (März 2003)
über www.urheberrecht.org - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 63a UrhG:
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