Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69)   
§ 64
Allgemeines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Rechtsprechung zu § 64 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 64 UrhG

Querverweise

Auf § 64 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137 (Übertragung von Rechten)
        Schlussbestimmungen
          § 143 (Inkrafttreten)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 UrhG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 64 UrhG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (26)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht