Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69) |
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
Rechtsprechung zu § 65 UrhG
4 Entscheidungen zu § 65 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08
Der Frosch mit der Maske
- BGH, 23.02.2012 - I ZR 6/11
Kommunikationsdesigner
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2010 - C-393/09
Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtsschutz von Computerprogrammen ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 22.12.2010 - C-393/09
Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtsschutz von Computerprogrammen ...
- EuGH, 22.12.2010 - C-393/09
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