Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69)   
§ 65
Miturheber, Filmwerke

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

Rechtsprechung zu § 65 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 65 UrhG

Querverweise

Auf § 65 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Dauer des Urheberrechts
          § 66 (Anonyme und pseudonyme Werke)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137 (Übertragung von Rechten)
        Schlussbestimmungen
          § 143 (Inkrafttreten)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 UrhG:
    UrhG
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 89 (Rechte am Filmwerk) (zu § 65 II)

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