Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69) |
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Literatur im Internet zu § 67 UrhG
Querverweise
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