Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts (§§ 64 - 69)   
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Lieferungswerke

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

Literatur im Internet zu § 67 UrhG

Querverweise

Auf § 67 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Schlussbestimmungen
          § 143 (Inkrafttreten)

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