Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g)   
§ 69a
Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

Rechtsprechung zu § 69a UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 69a UrhG

Querverweise

Auf § 69a UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Urheberrecht
        Das Werk
          § 4 (Sammelwerke und Datenbankwerke)
Redaktionelle Querverweise zu § 69a UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Allgemeines
            §§ 11 ff (Allgemeines) (zu § 69a IV)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 137d (Computerprogramme) (zu §§ 69a ff)

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