Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 69b UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 69b UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 69b UrhG
- Der Arbeitnehmerurheber im System des § 43 UrhG
von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Das Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht wird in Rechtsprechung und Literatur als wenig bis überhaupt nicht entwickelt bezeichnet. Begründet wird das damit, dass dieses Rechtsgebiet im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Erfinderrecht nicht in einem eigenen Gesetz, sondern nur in einer einzigen Vorschrift geregelt werde. In diesem Aufsatz werden die Grundlagen dafür bereitet, mittels eines von § 43 UrhG ausgehenden, fein austarierten Systems einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmerurheber und Arbeitgeber herbeizuführen.
über delegibus.com - Zum eingeschränkten Schutz von Arbeitnehmerurhebern multimedialer Werke in Deutschland von RA Dr. Christian Seyfert, LL.M. (Aufsatz)
- § 69b UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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