Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 69b
Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 69b UrhG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 69b UrhG:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Inhalt des Urheberrechts
          Urheberpersönlichkeitsrecht
            § 13 (Anerkennung der Urheberschaft)
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen)
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