Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) 1Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. 2Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig. | |
2. | Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. | |
3. | Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden. | |
4. | Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein. |
(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.06.2021 | Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes | 31.05.2021 |
bedürftigen Handlungen § 69eDekompilierung § 69fRechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen § 69gAnwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
Rechtsprechung zu § 69d UrhG
108 Entscheidungen zu § 69d UrhG in unserer Datenbank:
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- BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14
- BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14
ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 11 U 32/12
Umfang der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an einer Software durch Veräußerung ...
- OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 11 U 32/12
- BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
UsedSoft
- BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08