Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Gesetzesmaterialien zu § 69f UrhG
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
Literatur im Internet zu § 69f UrhG
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