Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Rechtsprechung zu § 69g UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 69g UrhG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 69g UrhG
- Käuferrechte bei Computerspielen - Technische Kopierschutzmaßnahmen und End User License Agreements von RA Clemens Mayer-Wegelin (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 28/2009, Abs. 1 - 175
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Querverweise
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