Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 8 - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme (§§ 69a - 69g) |
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Rechtsprechung zu § 69g UrhG
8 Entscheidungen zu § 69g UrhG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01
Besteuerung von Individual-Software mit ermäßigtem Steuersatz?
- FG Niedersachsen, 28.09.1999 - V 575/98
- FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 213/01
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG bei der Übertragung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG bei der Übertragung von ...
- FG Niedersachsen, 23.01.2003 - 5 K 452/00
- BGH, 24.02.2000 - I ZR 141/97
Programmfehlerbeseitigung
- BPatG, 22.09.2010 - 19 W (pat) 63/06
- BGH, 09.11.1995 - I ZR 220/95
"Umgehungsprogramm"; Überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung ...
- OLG München, 03.11.1994 - 6 U 6826/93
Vertrieb eines Produkts zur Umgehung eines Dongles
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Literatur im Internet zu § 69g UrhG
- Käuferrechte bei Computerspielen - Technische Kopierschutzmaßnahmen und End User License Agreements von RA Clemens Mayer-Wegelin (Aufsatz)
JurPC Web-Dok. 28/2009, Abs. 1 - 175
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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