Urheberrechtsgesetz
| Teil 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87e) |
| Abschnitt 1 - Schutz bestimmter Ausgaben (§§ 70 - 71) |
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 70 UrhG
16 Entscheidungen zu § 70 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 13.08.2002 - 22 CS 02.1347
Untersagung der Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft
- BGH, 23.05.1975 - I ZR 22/74
- FG Köln, 16.11.2006 - 2 K 1510/05
Steuerliche Beurteilung des Host-Broadcasting; Verwertung von ...
- LG München I, 16.12.2005 - 21 O 17324/05
Verwertung von im Jahre 1924 von Rudolf Steiner gehaltenen Vorträgen
- BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 775/86
Verevielfältigungs- und Verbreitungsrecht von Tonträgern und Eigentumsgarantie
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.1986 - I ZR 208/83
Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Tonträgern
- BGH, 06.03.1986 - I ZR 208/83
- BGH, 09.12.1977 - I ZR 73/76
- VG München, 17.05.2002 - M 16 S 02.1186
Untersagung einer Betätigung als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft
- BGH, 10.10.2002 - I ZR 16/00
Umfang der zugelassenen Auswertung einer Darbietung
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